UWG
Pia Burger
Created on May 24, 2022
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Transcript
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
START
SECTION 1
Kapitel 1
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
- Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
- [...]
- Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher [...] abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
„Unlauter“ ist ein veralteter Begriff für „unfair“.
§ 4 Mitbeweberschutz
Unlauter handelt, wer
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers [...] Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens [...] zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; [...]
- Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
[...]
4. Mitberwerber gezielt behindert.
Schlechtmachen von Kennzeichen, Waren und Dienstleistung
Verbreitung schädlicher Tatsachen
Nachahmung
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
- Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. [...] die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, [...]
1. [...]
2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4. [...]
5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.
Ausübung von (moralischen/gesellschaftlichem) Druck
Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen (v.a. bei Werbegeschenken)
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
- [...] Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1.die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung [...]
2.den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers [...]
[...]
Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Falsche Angaben über die wahre Beschaffenheit des Produktes.
Falsche Angaben über das Unternehmen, z.B. Größe, Art, Lage, Ausstattung. |
Mondpreiswerbung: Es werden sehr hohe Fantasiepreise angesetzt, um ein Angebot verlockender aussehen zu lassen.
Lockvogelangebote: Es wird mit einem Produkt geworben, das nur unzureichend auf Lager ist, um Kunden anzulocken.
- Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
- Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1.sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
[...]
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Zulässig, wenn die Ware/Dienstleistung objektiv, d.h. anhand von Fakten, vergleichbar ist.
Werbung mit Testurteilen ist erlaubt.
Zulässig, wenn die Werbung wahr und klar ist.
Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein.
Vergleichende Werbung darf den Mitbewerber nicht herabsetzen oder schlecht machen.
Preisvergleiche sind zulässig.
- Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
- Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. [...]
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung [...]
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, [...] verheimlicht wird oderb) [...]
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. [...],
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, [...]
Werbung über Telefon, Fax und E-Mail beim Endverbraucher nur mit Einwilligung zulässig.
E-Mail-Werbung möglich, wenn Kunde E-Mail-Adresse bei Bestellung bereitgestellt hat und der Kunde der Verwendung seiner Daten nicht widersprochen hat.
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- Anspruch auf Schadensersatz
- Strafrechtliche Verfolgung
- Anzeige bei https://wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
- Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
- die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
- die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
- die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
Lockvogelangebot: Es wird mit einem Produkt geworben, das nur unzureichend auf Lager ist, um Kunden anzulocken.
Versprechen von 2 Jahren Gewährleistung (obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist).