Kommanditgesellschaften
Finn Kross
Created on March 13, 2022
More creations to inspire you
C2C VOLUNTEER ORIENTATION
Presentation
LAYOUT ORGANIZATION
Presentation
TALK ABOUT DYS TEACHER-TEACHER
Presentation
TALK ABOUT DYS WITH TEACHER
Presentation
ESSENTIAL OILS PRESENTATION
Presentation
ANCIENT EGYPT FOR KIDS PRESENTATION
Presentation
CIRQUE DU SOLEIL
Presentation
Transcript
Kommanditgesellschaft
Fach: Wirtschaft
START
Gliederung
Gründung
Pflichten/Rechte der Teilhafter im Innenverhältnis
Vertretung
Haftung
Geschäftsführung und Vertretung der KG
Gewinnbeteiligung
Widerspruchsrecht
Gründung
Handelsgesetzbuch §161
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
Gründung
KG - Basics
- KG ist Sonderform der OHG
- Kaufmann
- Keine juristische Person, aber rechtsfähige Personengesellschaft
- Sie kann unter ihrer Firma Recht erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)
Arten von Gesellschaftern
- Entspricht Rechtsstellung eines Gesellschafters der OHG
- Volle Haftung
- Geschäftsführung
- Vertretung
- Grads. Beschränkte Haftung mit Einlage
- Kein Kaufmann
- Grads. Keine Geschäftführung
- Keine Vertretung (Bevollmächtigung möglich)
Gründung
Gründung
Geschäftsführung und Vertretung der KG §114ff. HGB
- Geschäftsführung Befugnis ausschließlich Komplementären (sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Reglung getroffen wurde
- Vertretung einer KG kann nur der Komplementäre
Gewinnbeteiligung
Vertretung
"Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt"
Widerspruchsrecht
Haftung
"(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist
Pflichteinlage
Haftung bei Gründung
"(1) Hat die Gesellschaft begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts [...} eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellscahfter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. [...}"
Haftung Kommanditist
Haftung bei Eintritt
"(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend Anwendung."
Danke