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Kommanditgesellschaft

Fach: Wirtschaft

Fachlehrer: Weißinger, Thomas
Präsentiert von: Louise Bornstein, Eva Seitz, Leonie Bergbauer

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Gliederung

Gründung

Pflichten/Rechte der Teilhafter im Innenverhältnis

Vertretung

Haftung

Geschäftsführung und Vertretung der KG

Gewinnbeteiligung

Widerspruchsrecht

Gründung

Handelsgesetzbuch §161

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Gründung


KG - Basics

  • KG ist Sonderform der OHG
  • Kaufmann
  • Keine juristische Person, aber rechtsfähige Personengesellschaft
  • Sie kann unter ihrer Firma Recht erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)


Arten von Gesellschaftern

  • Entspricht Rechtsstellung eines Gesellschafters der OHG
  • Volle Haftung
  • Geschäftsführung
  • Vertretung

  • Grads. Beschränkte Haftung mit Einlage
  • Kein Kaufmann
  • Grads. Keine Geschäftführung
  • Keine Vertretung (Bevollmächtigung möglich)

Gründung

Gründung

Geschäftsführung und Vertretung der KG §114ff. HGB

  • Geschäftsführung Befugnis ausschließlich Komplementären (sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Reglung getroffen wurde



  • Vertretung einer KG kann nur der Komplementäre

Gewinnbeteiligung

Vertretung

"Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt"

Handelsgesetzbuch §170

Widerspruchsrecht

Haftung

"(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgübt."

Handelsgesetzbuch §171

Pflichteinlage

Haftung bei Gründung

"(1) Hat die Gesellschaft begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts [...} eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellscahfter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. [...}"

Handelsgesetzbuch §176 (1)

Haftung Kommanditist

Haftung bei Eintritt

"(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend Anwendung."

Handelsgesetzbuch §176 (2)

Danke