Sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen
fran
Created on March 9, 2022
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Transcript
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mittels digitaler Medien
*
Sexuelle Selbstbestimmung
Sexueller Missbrauch?
Sexuelle Selbstbestimmung
Unabhängiger Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (o.D.)
Quellen:
Definition von Kindesmissbrauch (ohne Datum) UBSKM. Verfügbar unter: https://beauftragter-missbrauch.de/themen/definition/definition-von-kindesmissbrauch (zuletzt zugegriffen: 20. 02. 2022).
Sexualisierte Gewalt (ohne Datum) Hilfetelefon | Gewalt gegen Frauen. Verfügbar unter: https://www.hilfetelefon.de/gewalt-gegen-frauen/sexualisierte-gewalt.html (zuletzt zugegriffen: 20. 02. 2022).
= Fähigkeit selbstbestimmt über Körper und Sexualität (wie, wann und mit wem man sexuelle Erfahrungen machen möchte) zu entscheiden;
die sexuelle Selbstbestimmung anderer muss immer respektiert werden;
entwickelt sich lt. Gesetzgeber ab dem 14. Lebensjahr
= Fähigkeit selbstbestimmt über Körper und Sexualität (wie, wann und mit wem man sexuelle Erfahrungen machen möchte) zu entscheiden;
die sexuelle Selbstbestimmung anderer muss immer respektiert werden;
entwickelt sich lt. Gesetzgeber ab dem 14. Lebensjahr
Loverboys
Sextortion *
Cyber-Grooming *
= Konsum, Besitz und Verbreitung von pornografischen Inhalten, welche Kinder und Jugendliche zeigen
= (junge) Männer, die Minderjährige offline aber oftmals auch online suchen, um mit ihnen eine vermeintliche Beziehung ("die große Liebe") aufzubauen
Viele Komplimente, Geschenke und Liebesbekundungen, aber auch emotionale Abhängigkeit und soziale Isolation sind typisch.
Ihr Ziel: junge Mädchen und Frauen in die Prostitution zwingen
= Belästigung, Beleidigung, Beschimpfung, Bloßstellung (oft in öffentlichen Bereichen des Internets)
= das nicht einvernehmliche und somit unerwünschte Zuschicken von pornografischen Inhalten, wie Fotos und/ oder Videos
= Androhung bzw. Erpressung intimes Bildmaterial anderer zu veröffentlichen
= sexuelle Belästigung Minderjähriger durch Pädokriminelle (oft unter falscher Identität) mit der Absicht sexuelle Kontakte anzubahnen
Quellen
Digitale Gewalt (ohne Datum) Hilfetelefon | Gewalt gegen Frauen. Verfügbar unter: https://www.hilfetelefon.de/gewalt-gegen-frauen/digitale-gewalt.html (zuletzt zugegriffen: 20. 02. 2022).
Grafik "Handy": https://storyset.com/illustration/mobile-marketing/cuate (zuletzt zugegriffen: 09. 03. 2022)
Grafik "Chatverlauf und Person mit Handy": https://storyset.com/illustration/chatting/amico (zuletzt zugegriffen: 10. 03. 2022)
Hellfeld
davon: 73% 27%
Die PKS unterscheidet nur weibliches und männliches Geschlecht.
1.528 Fälle sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Jugendlichen
21.868 Fälle von Missbrauchsab-bildung von Kindern und Jugendlichen
Dunkelziffer um Vielfaches höher
ca. 1-2 Schüler:innen in jeder Schulklasse betroffen (Schätzung)
Sexualisierte Gewalt
kann jede Person erleben
- unabhängig von Geschlecht, Alter, sozialen oder kulturellen Hintergrund.
Frauen waren deutlich häufiger, als auch schwerer betroffen
Das weibliche Geschlecht bzw. die Zuordnung zu diesem
So machen weibliche Personen zwei Drittel aller Betroffenen aus.
Kognitive und/oder körperliche Behinderungen
Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein dreimal so hohes Risiko sexualisierte und körperliche Gewalt zu erfahren, als jene ohne Behinderung.
Quellen
Zahlen und Fakten Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (2022) Beauftragter-missbrauch.de. Verfügbar unter: https://beauftragter-missbrauch.de/fileadmin/user_upload/Materialien/Publikationen/Zahlen_und_Fakten/Fact_Sheet_Zahlen_und_Fakten_UBSKM-2022-02.pdf (zuletzt zugegriffen: 20. 02. 2022).
Quellen
Zahlen und Fakten Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (2022) Beauftragter-missbrauch.de. Verfügbar unter: https://beauftragter-missbrauch.de/fileadmin/user_upload/Materialien/Publikationen/Zahlen_und_Fakten/Fact_Sheet_Zahlen_und_Fakten_UBSKM-2022-02.pdf (zuletzt zugegriffen: 20. 02. 2022).
Wo findet Missbrauch statt? (ohne Datum) UBSKM. Verfügbar unter: https://beauftragter-missbrauch.de/themen/definition/wo-findet-missbrauch-statt (zuletzt zugegriffen: 20. 02. 2022).
Grafik "Stehender Mensch mit Laptop": https://storyset.com/illustration/cyber-attack/bro (zuletzt zugegriffen: 09. 03. 2022)
Grafik "Augen auf schwarzem Hintergrund": https://storyset.com/illustration/paranoia/amico (zuletzt zugegriffen: 14. 03. 2022)
Grafik "Häuser": https://storyset.com/illustration/house-searching/amico (zuletzt zugegriffen: 14. 03. 2022)
Grafik "Sportunterricht": https://storyset.com/illustration/physical-education/amico (zuletzt zugegriffen: 14. 03. 2022)
Grafik "Mensch, der vor Laptop sitzt": https://storyset.com/illustration/hacker/amico (zuletzt zugegriffen: 14. 03. 2022)
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, daß er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
weitere relevante Paragrafen
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§ 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
§ 240 Nötigung
Strafgesetzbuch (StGB)
Sexuelle Selbstbestimmung
https://www.youtube.com/watch?v=dCrp6w2WdeY&t=c133s
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?
Nicht vorhanden lt. Gesetzgeber.
bei Täter:innenschaft:
keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, also keine sog. "Strafmündigkeit";
nur geringe Folgen beim Begehen von Straftaten, z.B. normenverdeutlichendes Gespräch und Eintrag im Erziehungsregister
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?
Entwickelt sich lt. Gesetzgeber ab dem 14. Lebensjahr.
> Jugendliche können sich innerhalb eines bestimmten Rahmens sexuell ausprobieren;
es wird weiterhin zwischen Jugendlichen unter 16 und unter 18 unterschieden, um den Entwicklungsständen der sexuellen Selbstbestimmung gerecht zu werden
bei Täter:innenschaft:
Strafmündigkeit ab 14; Jugendstrafrecht ist anzuwenden
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?
Entwickelt sich ab dem 14. Lebensjahr.
bei Täter:innenschaft:
Klären, wie weit Täter:in in der individuellen Entwicklung ist, denn davon ist abhängig, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
> bei Jugendstrafrecht: Fokus nicht auf Strafe, sondern auf „Erziehung“ der TäterIn, z.B. mittels gemeinnütziger Arbeit, sozialer Trainingskurse, Beratungen; in schweren Fällen mittels Freiheitsstrafe
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?
Ist grundsätzlich gegeben.
bei Täter:innenschaft:
Erwachsenenstrafrecht; im Gesetz ausgewiesenen Strafen, z.B. Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren für schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gelten nur nach dem Erwachsenenstrafrecht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- 3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
- 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
= Fähigkeit selbstbestimmt über Körper und Sexualität (wie, wann und mit wem man sexuelle Erfahrungen machen möchte) zu entscheiden;
die sexuelle Selbstbestimmung anderer muss immer respektiert werden;
entwickelt sich lt. Gesetzgeber ab dem 14. Lebensjahr
Quellen
Fragen und Antworten, Strafrecht und sexueller Missbrauch (08. 2021) Beauftragter-missbrauch.de. Verfügbar unter: https://beauftragter-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Zahlen_und_Fakten/210817_UBSKM_Fragen_und_Antworten_Strafrecht_und_sexueller_Kindesmissbrauch.pdf (zuletzt zugegriffen: 21. 02. 2022).
Strafrecht (ohne Datum) UBSKM. Verfügbar unter: https://beauftragter-missbrauch.de/themen/recht/strafrecht (zuletzt zugegriffen: 09. 03. 2022).
Recht (ohne Datum) Hilfe-portal-missbrauch.de. Verfügbar unter: https://www.hilfe-portal-missbrauch.de/wissenswertes/recht (zuletzt zugegriffen: 09. 03. 2022).
StGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (ohne Datum) Gesetze-im-internet.de. Verfügbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ (zuletzt zugegriffen: 14. 03. 2022).
Fertig!
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